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BaFA - Förderung 2021

Keine festen Fördergelder mehr die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG
Die Höhe des Förderbetrages wird ab dem 01.01.2021 nun prozentual berechnet und richtet sich nach den tatsächlichen Kosten die für den Austausch oder die Erweiterung der Heizungsanlage entstanden sind. Diese werden als förderfähige Kosten bezeichnet und beinhalten:

• Anschaffungskosten für die neue Heizung
• Kosten der Installation, Einstellung und Inbetriebnahme der neuen Heizung
• folgende notwendige Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Installation und Inbetriebnahme der neuen Heizung:
  - Deinstallation und Entsorgung der Altanlage inkl. ggf. Tanks
  - Optimierung des Heizungsverteilsystems (Anschaffung und Installation von Flächenheizkörpern,
    Verrohrung, Hydraulischer Abgleich, Einstellen der Heizkurve etc.)
  - notwendige Wanddurchbrüche
  - Erdbohrungen zur Erschließung der Wärmequelle bei Wärmepumpen
  - Schornsteinsanierung
  - Anschaffung und Installation von Speichern bzw. Pufferspeichern
• Kosten für die Errichtung eines Staubabscheiders oder einer Einrichtung zur Brennwertnutzung bei Biomasseanlagen
• Ausgaben für die Einbindung von Experten für die Fachplanung und Baubegleitung des Einbaus der geförderten Anlage

• Verstärkte Förderung von Digitalisierungsmaßnahmen zur Verbrauchsoptimierung wie beim Efficiency Smart Home

Die förderfähigen Kosten sind begrenzt:
- Wohngebäude, max. 50.000 Euro pro Wohneinheit
- Nichtwohngebäude, max. 3,5 Mio Euro pro Gebäude

Vorsteuerabzugsberechtige Antragsteller (Unternehmer etc.) können nur die Nettokosten einreichen, Privatpersonen reichen in der Regel die Bruttokosten ein.

1. Antragsverfahren

Der Antrag kann nur online gestellt werden.
Link: https://fms.bafa.de/BafaFrame/map;jsessionid=B94A4DE7826C9DF81904C700C0F4FF40

Vor Antragsstellung
Dürfen nur Planungsleistungen erfolgen die gefördert werden. Wichtig ist eine gute Planung, da der Förderbetrag nach Antragsstellung nicht mehr nach oben korrigiert werden kann.

Für den Antrag
Werden sämtliche Kostenvoranschläge für alle geplanten Leistungen benötigt, die dann
als Grundlage für die Berechnung des Förderbetrages dienen.

Nach der Bewilligung des Antrages
Dürfen die Lieferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen werden, nicht vorher.

Bewilligungszeitraum
Beträgt 12 Monate, in denen die Leistungen umgesetzt werden müssen.

Verwendungsnachweis
Spätestens 6 Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes muss ein Verwendungsnachweis für die Fördergelder online eingereicht werden.

2. Fördervoraussetzungen Solarthermie
Es gelten folgende Voraussetzungen:

- Die Kollektoren sind zertifiziert (Solar-Keymark)
- Der jährliche Mindestkollektorertrag beträgt 525 kWh/m²

  Die Kollektoren werden eingesetzt zur
- Warmwasserbereitung und/oder Raumheizung oder
- Kälteerzeugung oder
- Zuführung der Wärme/Kälte in ein Wärme/Kälte-Netz

2.1 Anlagen im Gebäudebestand
Fördersatz: maximal 30% der förderfähigen Kosten

A) Raumheizung oder Kälteerzeugung

      Mindest-Bruttokollektorfläche       Mindestvolumen Pufferspeicher   
Flachkollektoren 9 m² 40 Liter/m²
Vakuum-Röhrenkollektoren   7 m² 50 Liter/m²
Luftkollektoren keine Mindestfläche kein Pufferspeicher nötig


B) Nur Warmwasserbereitung

      Mindest-Bruttokollektorfläche       mindest Gesamtvolumen Pufferspeicher   
Flachkollektoren 3 m² 200 Liter/m²
Vakuum-Röhrenkollektoren   3 m² 200 Liter/m²


2.2 Anlagen im Neubau

Fördersatz: maximal 30% der förderfähigen Kosten

    - Das Gebäude hat mindestens 3 Wohneinheiten
    - Nichtwohngebäude haben mindestens 500 m² beheizbare Nutzfläche
    - Mischformen aus Wohngebäude und Nichtwohngebäude sind möglich
oder
    - es ist ein Solaraktivhaus mit einem solaren Deckungsanteil von mindestens 50%

A) Raumheizung oder Kälteerzeugung

      Mindest-Bruttokollektorfläche       Mindestvolumen Pufferspeicher   
Flachkollektoren 20 m² 40 Liter/m²
Vakuum-Röhrenkollektoren   20 m² 50 Liter/m²


B) Nur Warmwasserbereitung

      Mindest-Bruttokollektorfläche       mindest Gesamtvolumen Pufferspeicher   
Flachkollektoren 20 m² 200 Liter/m²
Vakuum-Röhrenkollektoren   20 m² 200 Liter/m²


3. Fördervoraussetzungen Biomasseanlagen

Fördersatz: maximal 35% der förderfähigen Kosten

- Mindestens 5kW Nennwärmeleistung
- Bestimmung für den Einsatz naturbelassener Biomasse gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a, 8 oder 13 der Verordnung über kleine und
  mittlere Feueranlagen
- Einhaltung der folgenden Emissionsgrenzwerte:
  Kohlenmonoxid: 200 mg/m3 bei Nennwärmeleistung, 250 mg/m3 bei Teillastbetrieb
  Staubförmige Emissionen: 15 mg/m3 (Scheitholz-Anlagen). 20 mg/m3 (alle anderen)
- Kesselwirkungsgrad muss mindestens 89 % betragen. Bei Pelletöfen mit Wassertasche muss
  der feuerungstechnische Wirkungsgrad mindestens 90 % betragen.
- Pufferspeicher-Nachweis:
  Hackschnitzelkessel mindestens 30 Liter/kW
  Scheitholzvergaserkessel mind. 55 Liter/kW
- Durchführung des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage

- Bei besonders emmisionsarmen Biomassenanlagen erhöht sich der Zuschuss um 5 Prozentpunkte

3.1 Biomasseanlagen im Neubau
Fördersatz: 35% der förderfähigen Kosten

Es gelten die Voraussetzungen unter Punkt 3 und zusätzlich muss die Anlage eine Brennwertnutzung oder über eine sekundäre Partikelabscheidung verfügen, in der Form von:

- Abgaswärmetauscher
- Elektrostatischer Partikelabscheider
- filternde Abscheider
- Abscheider als Abgaswäscher

NICHT Förderfähig:
- Fliehkraftabscheider (Zyklone und Multizyklone)

Die Abscheider müssen den geltenden technischen Normen entsprechen und von einer unabhängigen anerkannten Einrichtung geprüft sein.

4. Austauschprämie für Ölheizungen

Gilt nur, wenn eine Ölheizung außer Betrieb genommen und gegen eine förderfähige Gas-Hybridheizung, Biomasseanlage oder Wärmepumpenanlage ersetzt wird. In diesem Fall erhöht sich der Förderbetrag um 10%.

5. Fördervoraussetzungen effiziente Wärmepumpenanlagen

5.1 Wärmepumpenanlagen im Gebäudebestand

- Einbau mindestens eines Wärmemengenzählers
- Einbau eines Stromzählers (bei elektrisch betriebenen Wärmepumpen)
- Einbau eines Gaszählers (bei gasbetriebenen Wärmepumpen)
- Einhaltung folgender Jahresarbeitszahlen:
        Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen in Wohngebäuden: 3,8
        Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen in Nicht-Wohngebäuden: 4,0
        Luft/Wasser-Wärmepumpen: 3,5
        Gasbetriebene Wärmepumpen in Wohngebäuden: 1,25
        Gasbetriebene Wärmepumpen in Nicht-Wohngebäuden: 1,3
- Durchführung des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage
- Anpassung der Heizkurve an das entsprechende Gebäude
- Bei Wärmepumpen mit neuer Erdsondenbohrung muss eine verschuldensunabhängige Versicherung gegen unvorhergesehene
  Sachschäden abgeschlossen werden und die Bohrfirma nach DVGW zertifiziert sein.

5.2 Wärmepumpenanlagen im Neubau

- Wärmepumpenanlagen im Neubau müssen eine höhere Jahresarbeitszahl oder eine verbesserte Systemeffizienz aufweisen:
  A) Jahresarbeitszahlen: Elektrisch betriebene Wärmepumpe: 4,5. Gasbetriebene Wärmepumpe: 1,5
  B) Verbesserte Systemeffizienz: Zusätzliche Anlagenteile oder Sonderbauformen tragen zur Reduzierung des Strombedarfs und der
      Netzlast während der kalten Witterung bei.
- Desweiteren ist ein Qualitätscheck der Wärmepumpenanlage nach einem Betriebsjahr vertraglich nachzuweisen.
- Als Wärmeverteilsystem müssen Flächenheizungen eingesetzt werden.

6. Fördervoraussetzungen Gas-Hybridheizungen

Die Gas-Hybridheizung wird nur im Gebäudebestand gefördert.

- Die jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz ηs (ETA S) muss mindestens 92 % bei Nennlast erreichen (Herstellernachweis).
- Die verschiedenen Wärmeerzeuger müssen über eine gemeinsame Steuerung verfügen.
- Die thermische Leistung der regenerativen Wärmeerzeuger muss mindestens 25 % der Heizlast des Gebäudes betragen. Die
  Gebäudeheizlast ist bevorzugt nach EN 12831 zu ermitteln, alternativ sind auch überschlägige Heiztlastermittlungen auf der Basis
  der EN 12831 zulässig. Bei solarthermischen Anlagen wird eine Heizlast von 500 W/m² Bruttokollektorfläche zugrunde gelegt zur
  Ermittlung der 25 % Heizlast (z. B. entsprechen 10 m² Bruttokollektorfläche 5 kW Heizlast).
- Bei Solarthermie als regenerativen Wärmeerzeuger, muss die Solarthermieanlage (zur Raumheizungsunterstützung) förderfähig nach
  diesen Richtlinien sein. Biomasse- und Wärmepumpenanlagen müssen durch ein akkreditiertes Prüfinstitut getestet worden sein.
- Hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage

7. Fördervoraussetzungen Gas-Brennwertheizungen (Renewable Ready)

Die Gas-Brennwertheizung wird nur im Gebäudebestand gefördert.

- Die jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz ηs (ETA S) muss mindestens 92 % bei Nennlast erreichen (Herstellernachweis).
- Eine hybridfähige Steuerungs- und Regelungstechnik muss installiert werden oder vorhanden sein.
- Bei Wohngebäuden muss ein Speicher installiert werden.
- Hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage.
- Der Einbau eines regenerativen Wärmeerzeugers ist innerhalb von 2 Jahren nachzuweisen.

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